Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)

Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen.

Bei den Kommunalwahlen (Wahl von Gemeinderat, Ortschaftsrat und Kreistag) sind Sie als Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag

Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland verloren haben.

Als Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind Sie unter den gleichen Voraussetzungen wahlberechtigt. Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind bei der Wahl der Kommunalvertretungen nicht wahlberechtigt.

Für das Wahlrecht bei der zusammen mit den Kommunalwahlen stattfindenden Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart gelten entsprechende Voraussetzungen. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind bei dieser Wahl aber nicht wahlberechtigt.

Wählerverzeichnis

In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen.
Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jede wahlberechtigte Person nur einmal wählt.

Sind Sie wahlberechtigt, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde eingetragen. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde.
Wenn Sie am Wahltag schon länger als drei Monate in der Gemeinde gemeldet waren, erhalten Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung mit der Post.

Achtung: Sind Sie wahlberechtigt und haben bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten, setzen Sie sich umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung. Weitere Informationen finden Sie in der zugehörigen Leistung "Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) - Eintragung bzw. Berichtigung beantragen".

Eine Einsicht in das Wählerverzeichnis ist bei der Gemeindeverwaltung an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten möglich.

Wahlteilnahme bei Umzug

Für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist ausschlaggebend, wo Sie bei Aufstellung des Wählerverzeichnisses gemeldet und ob Sie am Wahltag wahlberechtigt sind.

Wenn Sie vor der Wahl aus Ihrer Gemeinde wegziehen, werden Sie automatisch aus dem Wählerverzeichnis für die Gemeinderats- und gegebenenfalls Ortschaftsratswahlen gestrichen.
Wenn Sie in eine Gemeinde des gleichen Landkreises ziehen, bleiben Sie für die Kreistagswahl wahlberechtigt.
Auch wenn Sie in eine andere Gemeinde in der Region Stuttgart (Stadt Stuttgart und Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis) ziehen, bleiben Sie für die Wahl der Regionalversammlung wahlberechtigt.
Weitere Informationen finden Sie in der zugehörigen Leistung "Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) - Eintragung bei Umzug beantragen".

Achtung: Ziehen Sie während der letzten drei Monate vor der Wahl von außerhalb in das Wahlgebiet zu (Gemeinde für Gemeindewahlen, Landkreis für die Wahlen der Kreisräte) oder verlegen Ihren Hauptwohnsitz dorthin, können Sie in der Regel nicht an der Wahl teilnehmen, da Sie die Anforderungen an die Mindestwohndauer nicht erfüllen.

Eine Ausnahme von der Mindestwohndauer besteht für Sie als Rückkehrerin oder Rückkehrer:

Als Rückkehrerin oder Rückkehrer werden Sie aber nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
Nähere Informationen finden Sie in der zugehörigen Leistung "Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) - Eintragung als Rückkehrer beantragen".

Übergeordnete Lebenslage: Kommunalwahlen