Bad Bellingen, Herbst

Gemeindenachricht

Bundesmeldegesetz - Widerspruchsrechte


Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes (BMG} zum 1. November 2015 besteht ein Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen
 
a) an das Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr (§ 36 Absatz 2 BMG).
 
Gern. § 58 c Absatz des Soldatengesetzes
übermitteln die Meldebehörden jährlich bis
zum 31. März, Familienname. Vorname und
gegenwärtige Anschrift von Personen mit
deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden
Jahr volljährig werden, an das
Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr, von wo aus Informationsmaterial
zum freiwilligen Wehrdienst übersandt
wird.
 
b) an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft,
bezüglich der Daten von
Familienangehörigen, wenn diese nicht
derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft angehören (§
42 Absatz 2 und 3 BMG).
 
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft Familienangehörige,
die nicht derselben oder keiner
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
angehören, darf die Meldebehörde von diesen
Familienangehörigen Vor- und Familienname,
Geburtsdatum und -ort, Geschlecht,
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften,
Auskunftssperren und das Sterbedatum
mitteilen. Der Widerspruch gegen
die Datenübermittlung verhindert nicht die
Übermittlung von Daten für Zwecke des
Steuererhebungsrechts an die jeweilige
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft,
insbesondere auch der eigenen Mitglieder.
 
c) an Parteien, Wählergruppen u.a. bei
Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher
und kommunaler Ebene (§ 50 Absatz 1 BMG).
 
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen
und Trägern von Wahlvorschlägen
im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
auf staatlicher und kommunaler
Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung
vorangehenden Monaten Auskunft
über Familienname, Vornamen und derzeitige
Anschriften zur Übermittlung von Werbung
erteilen, soweit für deren Zusammensetzung
das Lebensalter bestimmend ist (z.
B. Erstwähler). Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten
dürfen dabei nicht mitgeteilt
werden.
 
d) an die Presse, Rundfunk und Mandatsträger
aus Anlass von Alters- oder
Ehejubiläen (§ 50 Absatz 2 und 5 BMG).
 
Verlangen Rundfunk, Presse und Mandatsträger
Auskunft über Alters- und Ehejubilare,
darf ihnen die Meldebehörde Familienname,
Vornamen, Doktorgrad, Anschrift
sowie das Datum und die Art des Jubiläums
mitteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag,
jeder fünfte weitere Geburtstag
und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende
Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes
folgende Ehejubiläum.
 
e) an Adressbuchverlage (§50 Absatz 3
und 5 BMG).
 
Zum Zwecke der Herausgabe von Adressbüchern
(Adressverzeichnisse in Buchform)
darf die Meldebehörde Adressbuchverlagen
zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, über Familienname, Vornamen,
Doktorgrad und derzeitige Anschriften
Auskunft erteilen.
 
f) an das Staatsministerium zur Ausfertigung
von Glückwunschurkunden anlässlich
von Alters- und Ehejubiläen (§ 12
Meldeverordnung Baden-Württemberg)
 
Alters- und Ehejubilare können der Anforderung
einer durch den Ministerpräsidenten
unterzeichneten Glückwunschurkunde
beim Staatsministerium Baden-Württemberg
widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde
Bad Bellingen, Rheinstr. 25,
79415 Bad Bellingen eingelegt werden. Bei
einem Widerspruch werden die Daten nicht
übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem
Widerruf.