Bad Bellingen, Herbst

Gemeindenachricht

Hundehaltung


In letzter Zeit gingen bei der Gemeindeverwaltung wieder vermehrt Beschwerden über freilaufende Hunde ein. Nach § 12 der Polizeiverordnung sind Hunde so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. Im Innenbereich sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.  
Im Fall eines Verstoßes gegen das Polizeigesetz § 18 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der Polizeiverordnung der Gemeinde Bad Bellingen vom 09.09.2002 wird ein Bußgeld auferlegt.

Des Weiteren wurde wieder vermehrt festgestellt, dass Hundekot auf den Gehwegen, in sonstigen Grünanlagen und landwirtschaftlich genutzten Wiesen und Äcker liegt. Der Halter eines Hundes hat nach § 13 Polizeiverordnung dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass dennoch dort abgelegter Hundekot unverzüglich zu entfernen ist. Wer seinen Hund Kot absetzen lässt und diesen nicht beseitigt, erfüllt den Tagbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 13 Polizeiverordnung und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Wir bitten um Beachtung.
Gemeindeverwaltung