Bad Bellingen, Herbst

Gemeindenachricht

Gehwegreinigung


Gehwegreinigung gemäß § 1, 2, 3 und 4 der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege in den Ortsteilen Bad Bellingen, Bamlach, Hertingen und Rheinweiler
 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenanlieger nach der „Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege“ die Pflicht haben, die Gehwege sauber zu halten. Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub.
 
Falls keine Gehwege vorhanden sind, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1 Meter. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Treppen oder entsprechende Flächen am Rande von Fußgängerzonen, soweit sie nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.
 
Diese Reinigungspflicht besteht auch für unbebaute Grundstücke, die an öffentlichen Straßen liegen. Auswärts wohnende Grundstückseigentümer von unbebauten Grundstücken sind von dieser Verpflichtung nicht  ausgenommen.
 
Gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung ist der Kehricht sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt, noch in die Straßenrinne, andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.
 
Wir möchten alle Straßenanlieger darum bitten auch den Rinnstein zu säubern.
Wir bitten um Beachtung!
 
 
Bürgermeisteramt