Bad Bellingen, Herbst

Gemeindenachricht

Hundehaltung


Es wurde wieder vermehrt festgestellt, dass Hundekot auf den Gehwegen, in sonstigen Grünanlagen und landwirtschaftlich genutzten Wiesen und Äcker liegt Der Halter eines Hundes hat nach § 13 Polizeiverordnung dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass dennoch dort abgelegter Hundekot unverzüglich zu entfernen ist. Hundekot stellt für spielende Kinder eine Gefahr dar, da der Hundekot die Erreger von Wundstarrkrampf, Gasbrand , Salmonellen und Eitererreger enthalten kann. Wer seinen Hund Kot absetzen lässt und diesen nicht beseitigt, erfüllt den Tagbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 13 Polizeiverordnung und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Nach § 12 der Polizeiverordnung sind im Innenbereich auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
Bürgermeisteramt