Bad Bellingen, Herbst

Gemeindenachricht

Öffentliche Bekanntmachung


Die Bade- und Kurverwaltung Bad Bellingen GmbH beantragt die wasserrechtliche Bewilligung für die Thermalwasserbohrung Quelle V (TB V) auf dem Grundstück Flst.Nr. 4647/1, Gemarkung Bad Bellingen zum Zwecke der Wärme- und Thermalwasserversorgung der Balinea Therme.
Die maximale Entnahmemenge für den Brunnen wird in einem Umfang von 6 l/s und 500 m³/d und 180.000 m³/a beantragt und wird in den Rahmen des bestehenden Wasserrechts für die Tiefbrunnen II, III und IV integriert.

Der Antrag und die hierzu gehörenden Unterlagen liegen für die Dauer eines Monats vom 04.05.2020 bis einschließlich 03.06.2020 im Bürgermeisteramt Bad Bellingen, Rheinstraße 25, 79415 Bad Bellingen während den allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus. Die Unterlagen können auch auf der Homepage der Gemeinde Bad Bellingen eingesehen werden.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen das Vorhaben während der Auslegungsfrist und anschließend zwei Wochen bis einschließlich 17.06.2020 schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben genannten Behörde erheben. Frist- und formgerecht erhobene Einwendungen werden gegebenenfalls in einem Erörterungstermin verhandelt.

Aufgrund der momentanen Corona-Situation sind persönliche Einsichtnahmen in die Antragsunterlagen und Einwendungen gegen das Vorhaben zur Niederschrift bei der Gemeinde Bad Bellingen nur nach vorheriger telefonischer Absprache (Tel. 07635 8119-30) möglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass
  • mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese werden auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verwiesen.
  • nach Ablauf der Einwendungsfrist wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,
  • nach Ablauf der Einwendungsfrist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden können,
  • Ansprüche zur Abwehr von nachteiligen Wirkungen durch eine Gewässerbenutzung, die durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen ist, nach Maßgabe des § 16 Wasserhaushaltsgesetz nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden können,
  • bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann,
  • Personen, die Einwendungen erhoben haben, über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind,
  • die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Lörrach, 29.04.2020 Landratsamt Lörrach, Dezernat III/FB Umwelt