Bad Bellingen, Herbst

Gemeindenachricht

Neuregelungen der Landesregierung zum 18.05.2020: (1. ÄnderungsVO zur CoronaVO vom 09.05.2020)



§ 1 – Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen
Neufassung
  • Der Betrieb wird gemäß Absatz 2 gestattet für Kinder,
die nach § 1b Abs. 2 zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung berechtigt sind,
mit einem vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der Leitung der Einrichtung festgestellten besonderen Förderbedarf, oder
für solche die nach den vorstehenden Kriterien nicht berechtigt sind, sofern noch Aufnahmekapazitäten innerhalb der in Abs. 3 genannten Grenzen verbleiben.
  • Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Leitung der Einrichtung. Sofern eine Auswahlentscheidung erforderlich ist, entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen.
Anmerkung: Es bleibt insoweit bei unserer ständigen Empfehlung – sofern örtlich sinnvoll – den Anmeldeprozess in der Gemeindeverwaltung zu bündeln.
  • Die zulässige Höchstgruppengröße ist gemäß Absatz 3 einzuhalten. Sie beträgt die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße. Es ist zulässig die Gruppengröße zu reduzieren, sofern dies mit Blick auf die bekannten Schutzhinweise (in Absatz 4) von KVJS, UKBW und LGA erforderlich ist.
  • Absatz 5 stellt weiterhin klar, dass der Umfang der Betreuung von den vorhandenen Ressourcen – gemeint sind u.E. v.a. personelle Ressourcen – sowie den vorgenannten Bedingungen der Absätze 3 und 4 bestimmt ist; und kann insoweit hinter dem des Regelbetriebs zurückbleiben. Eine Ausnahme besteht für die Kinder mit Berechtigung zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung (vgl. § 1b Abs. 4). Die Betreuung erfolgt in der Einrichtung die das Kind bisher (Anmerkung: also insbesondere auch im Rahmen der Notbetreuung) besucht hat, in konstanten Gruppen.
  • Ferner werden Regelungen zu den Kindertagespflegestellen (Abs. 6) und zum gemeinsamen Verzehr von Speisen (Abs. 7) getroffen. Letztere sind bereits aus § 1 Abs. 4 hinsichtlich der Schulen bekannt.
 
§ 1b – Erweiterte Notbetreuung

Neufassung Abs. 2
  • Prioritär teilnahmeberechtigt sind Kinder, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist. Ebenfalls teilnahmeberechtigt bleiben dann (wie bisher) Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide
einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 beiträgt, oder
eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen
Anmerkung: Die weiteren Voraussetzungen bleiben dem Grunde nach wie gehabt. Der Verordnungsgeber hat insoweit nur die Reihung der Berechtigung klargestellt. Ergänzt wird, dass Erziehungsberechtigte dann Alleinerziehenden gleichgestellt sind, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist. Die Entscheidung darüber trifft – unter Anlegung strenger Maßstäbe – die Gemeinde.
  • Abs. 4:
Es wird klargestellt, dass die Entscheidung über die seitherige Ausnahmeregelung die Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und (neu) der Gemeinde zu treffen hat. Dies war auch unsere seitherige Lesart.
 
Bitte beachten Sie insgesamt zu den vorstehenden Neuregelungen der §§ 1a und 1b:
Es wird zu diesen Regelungen aktuell eine Orientierungshilfe erstellt, die wir Ihnen im Verlauf des Montags übersenden. Es bleibt auch insoweit bei der in der gemeinsamen Pressemitteilung vom Donnerstag klar zum Ausdruck gebrachten Haltung, wonach die Neuregelungen nur Zug um Zug umgesetzt werden können.
 
Weitere Änderungen:
  • § 2 – Hochschulen, Akademien des Landes
Die maßgeblichen Regelungen werden bis zum 05.06.2020 verlängert.
  • § 3 – Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen
Abs. 1 Nr. 1: Die „Maskenpflicht“ wird auf den Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen erweitert.
Abs. 3 Nr. 1: Die Ausnahme vom Versammlungsverbot wird auf die Aus- und Weiterbildung ausgedehnt.
Abs. 3 Nr. 4: Die Ausnahme vom Versammlungsverbot wird auf die gesundheitsbezogene Selbsthilfe ausgedehnt.
Abs. 3 Nr. 5: Die Abstandsregelungen gelten nur soweit keine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt (klarstellend).
  • § 4 – Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen
Untersagungstatbestände
Abs. 1: Der Gültigkeitszeitraum wird bis zum 05.06.2020 verlängert.
Abs. 1 Nr. 8: Cafés und Eisdielen werden aus der Untersagungsliste gestrichen.
Abs. 1 Nr. 9: Der Klammerzusatz „auch außerhalb geschlossener Räume“ hinsichtlich der Messen, nicht-kulturellen Ausstellungen u.a. wird, wohl auch klarstellend, gestrichen.
  • Ausnahmetatbestände
Abs. 2 Nr. 1: Die Ausnahme hinsichtlich der Cafés und Eisdielen wird folgerichtig gestrichen.
Abs. 2 Nr. 2: Speisewirtschaften sind nunmehr definiert als solche im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gaststättengesetz
Anmerkung: siehe auch unsere Interpretationshilfe, die wir am Freitag versandt haben.
Abs. 2 Nr. 10: Die Regelung hinsichtlich der Bildungseinrichtungen wird klarer gefasst.
Abs. 2 Nr. 15a (neu): ab 02.06.2020 dürfen alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen wieder öffnen; wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist.
Anmerkung: Eine solche Rechtsverordnung gibt es bisher noch nicht.
Abs. 2 Nr. 16 und 16a: Anbieter von Freizeitaktivitäten im Freiluftbereich dürfen bereits wieder öffnen; während Freizeitparks und allgemein Anbieter von Freizeitaktivitäten frühestens ab dem 29.05.2020 wieder öffnen dürfen.
Abs. 2 Nr. 18: Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze dürfen ab dem 29.05.2020 generell wieder öffnen.
Abs. 2 Nr. 19: Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder zum Zwecke des Anbietens von Schwimmkursen und Schwimmunterricht einschließlich der Abnahme von Prüfungen, dürfen ab 02.06.2020 wieder öffnen, wenn und soweit der Betrieb durch eine Rechtsverordnung zugelassen ist.
Anmerkung: Eine solche Rechtsverordnung gibt es bisher noch nicht.
Abs. 2 Nr. 20: die Fahrgastschifffahrt.
 
Insgesamt setzt die Landesregierung also die weiteren Schritte des sog. „Stufenfahrplans“ um, wobei nach wie vor zu berücksichtigen ist, dass der „Fahrplan“ immer unter Vorbehalt der tatsächlichen infektiologischen Entwicklung steht.