Bad Bellingen, Herbst

Gemeindenachricht

Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen, in Kindertagespflegestellen und in Schulen


Die Corona-Pandemie stellt uns alle vor neue Herausforderungen. Nach dem Lockdown stehen wir bei der Öffnung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen weiterhin im Spannungsfeld zwischen der Aufgabe, alle Beteiligten möglichst gut zu schützen und gleichzeitig das Recht auf Bildung und staatliche Fürsorge für Kinder und Jugendliche umzusetzen. Wie auch schon vor der Corona-Pandemie gilt, dass Kinder, die eindeutig krank sind, nicht in die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Schule gebracht werden. Die Einschätzung, ob ihr Kind krank ist, treffen auch weiterhin grundsätzlich die Eltern. Wenn Kinder offensichtlich krank in die Einrichtung gebracht werden oder während der Teilnahme am Betrieb der Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflegestelle bzw. der Schule erkranken, kann die Einrichtung die Abholung veranlassen.

Vorgehen bei Auftreten von Symptomen

Tritt bei Kindern oder Jugendlichen eines der folgenden für COVID-19 typischen Symptome auf, gilt ein Ausschluss von der Teilnahme und ein Betretungsverbot:

  • Fieber (ab 38,0°C) Für die Eltern: Bitte achten Sie auf eine korrekte Durchführung der Temperaturmessung je nachdem, mit welcher Methode und welchem Gerät Sie die Temperatur messen.
  • Trockener Husten, d. h. ohne Schleim und nicht durch eine chronische Erkrankung wie z. B. Asthma verursacht. Ein leichter oder gelegentlicher Husten bzw. ein gelegentliches Halskratzen führt zu keinem automatischen Ausschluss.
  • Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns (nicht als Begleitsymptom eines Schnupfens) Alle Symptome müssen akut auftreten, Symptome einer bekannten chronischen Erkrankung sind nicht relevant. Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen ist ausdrücklich kein Ausschlussgrund. Die Eltern entscheiden je nach Befinden ihres Kindes, ob sie telefonisch Kontakt zum / zur Hausarzt / - ärztin bzw. zum / zur Kinder- und Jugendarzt / -ärztin aufnehmen.

Vorgehen bei der Wiederzulassung zur Teilnahme am Betrieb der Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflegestelle bzw. der Schule

Wird kein Kontakt zu einem/r Arzt / Ärztin aufgenommen, muss das Kind oder der Jugendliche mindestens einen Tag fieberfrei und wieder in gutem Allgemeinzustand sein, bevor es / er wieder in die Betreuung oder Schule darf. Für Eltern hat sich in diesem Zusammenhang folgende Faustregel gut bewährt: „So, wie mein Kind heute war, hätte es in die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Schule gehen können, also darf es morgen wieder gehen.“ Nehmen die Eltern ärztliche Beratung in Anspruch, entscheidet die behandelnde Ärztin / der Arzt über die Durchführung eines SARSCoV-2-Tests zum Coronavirus-Nachweis. Wird kein Test durchgeführt, gelten die oben genannten Voraussetzungen (mindestens ein Tag fieberfrei und wieder in gutem Allgemeinzustand) für die Wiederzulassung bzw. die individuellen Vorgaben der Ärztin / des Arztes. Wird ein Test durchgeführt, bleiben die Kinder oder Jugendlichen bis zur Mitteilung des Ergebnisses zu Hause. Ist das Testergebnis negativ, gelten wiederum die oben genannten Voraussetzungen für die Wiederzulassung: mindestens einen Tag fieberfrei und wieder in gutem Allgemeinzustand bzw. die individuellen Vorgaben der Ärztin / des Arztes.

Ist das Testergebnis positiv, gilt folgende Regelung: Das Kind oder der Jugendliche muss mindestens 48 Stunden symptomfrei sein und darf frühestens 10 Tage nach Symptombeginn die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle bzw. Schule wieder besuchen. Generell gilt: Zur Wiederzulassung des Besuchs einer Einrichtung sind kein negativer Virusnachweis und auch kein ärztliches Attest notwendig. Sofern es die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Schule im Zweifelsfall für erforderlich hält, kann sie sich eine schriftliche Bestätigung durch die Eltern vorlegen lassen, dass nach ärztlicher Aussage die Teilnahme wieder möglich ist. Die Bestätigung der ärztlichen Aussage durch eine erziehungsberechtigte Person ist in der Regel ausreichend. Dazu kann auch das beiliegende Formular verwendet werden.

Weitere Hinweise

Gesunde Geschwisterkinder dürfen die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Schule uneingeschränkt besuchen, sofern sie keiner Quarantäne durch das Gesundheitsamt unterliegen. Vorgaben und Regelungen des Gesundheitsamtes sind immer vorrangig zu beachten. Eine Anpassung der Regelungen kann je nach epidemiologischer Situation bzw. neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen jederzeit erforderlich sein. Sie spiegeln den Stand vom 30. Juli 2020 in Baden-Württemberg wider.