Bad Bellingen, Herbst

Gemeindenachricht

Hundehaltung


Der Halter eines Hundes hat nach § 13 Polizeiverordnung dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen und privaten Grundstücken verrichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass dennoch dort abgelegter Hundekot unverzüglich zu entfernen ist. Wer seinen Hund Kot absetzen lässt und diesen nicht beseitigt, erfüllt den Tagbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 13 Polizeiverordnung und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Bürgermeisteramt