Bad Bellingen, Herbst

Gemeindenachricht

Corona: „Bundesnotbremse“ tritt am 28.04.2021 in Kraft


Voraussetzung ist wie gesehen das Vorliegen eine Sieben-Tages-Inzidenz von über100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen. Maßgeblich für die Feststellung sind nun die Veröffentlichungen durch das Robert Koch-Institut (RKI), einzusehen unter http://www.rki.de/inzidenzen

Im Landkreis Lörrach treten die Regelungen der Bundesnotbremse nunmehr aufgrund der gestiegenen Inzidenz ab dem 28.04. um 00:00 Uhr in Kraft, weil die 7-Tage-Inzidenz am 24. April mit 100,1, am 25. April mit 106,7 und dem heutigen Wert von 112,4 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde.

Hier nochmals die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Kontaktbeschränkungen: Treffen sind weiterhin mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Personen möglich. Allerdings hat der Bund die Altersgrenze für die von der Personenzahl ausgenommenen Kinder auf einschließlich 13 Jahre abgesenkt (vorher: einschließlich 14 Jahre).
  • Ausgangsbeschränkung: Diese gilt nun von 22 Uhr (vorher 21 Uhr) bis 5 Uhr. Zusätzlich ist zwischen 22 Uhr und 24 Uhr im Freien allein ausgeübte körperliche Bewegung erlaubt. Dies gilt jedoch nicht für Sportstätten. Da der Bund die bis 18. April in Baden-Württemberg geltende Ausnahme „An- und Abfahrt zur Wohnung bzw. Unterkunft des (Lebens-)Partners nicht mehr vorsieht, hat auch Baden-Württemberg diese Ausnahme aufgehoben, da Erleichterungen durch Landesrecht nicht möglich sind.
  • FFP2/KN95/K95-Maskenpflicht: Im öffentlichen Personennah- und fernverkehr, im Taxi und bei der Schülerbeförderung sowie in deren Wartebereichen. Das Servicepersonal muss beim Kontakt mit den Kunden mindestens eine medizinische Maske tragen.
  • Bildung & Betreuung: Allgemeinbildende Schulen müssen ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 in den Wechselunterricht gehen. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 165 muss in den Distanzunterricht gewechselt werden. Für die Klassenstufen 1 bis 7 wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten. Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 165 nur noch Notbetreuung anbieten.
  • Einzelhandel: Bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von bis zu 150 bleiben Click&Meet-Angebote im ansonsten geschlossenen Einzelhandel möglich. Voraussetzung ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf und die Erhebung der Kontaktdaten des Kunden. Es gelten weiter die bisherigen Kundenbeschränkungen pro Verkaufsfläche – dies gilt auch für Bau- und Raiffeisenmärkte.
  • Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen müssen schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin erlaubt. Um Friseur- und Fußpflegedienstleistungen wahrnehmen zu können, ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, erforderlich. Zusätzlich muss der Kunde, soweit es die Dienstleistung zulässt, eine FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
  • Sport: Kontaktloser Individualsport ist alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren dürfen in Gruppen von maximal fünf Kindern kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Anleitungspersonen brauchen einen durch eine offizielle Stelle durchgeführten negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Der Betrieb von Fitnessstudios ist generell untersagt. Der Bund rechnet diese nicht mehr den Sportstätten, sondern den Freizeiteinrichtungen zu.
  • Kultur & Freizeit: Museen, Galerien und Gedenkstätten müssen schließen. Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen weiter öffnen, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden. Voraussetzung ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen. Autokinos bleiben geöffnet.