Bad Bellingen, Herbst

Gemeindenachricht

Neue Einreiseverordnung des Bundes


Die Bundesregierung hat heute neue Einreiseverordnung beschlossen, die am 13.05.2021 in Kraft getreten ist. Damit wird nun auch die Quarantänepflicht nach Einreise bundeseinheitlich geregelt. Die entsprechende Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ) des Landes Baden-Württemberg wird außer Kraft gesetzt.

Eine wesentliche neue Regelung ist, dass geimpfte und genesene Personen solchen Personen mit einem negativen Testnachweis gleichgestellt werden. Dies gilt allerdings nicht bei Einreisenden, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Diese benötigen bei der Einreise zwingend einen Negativtest, zudem gelten strengere Regelungen bei den Ausnahmen von der Quarantänepflicht.

Die Quarantänedauer beträgt zwar weiterhin grundsätzlich zehn Tage, allerdings kann die Quarantäne bei Einreise aus einem normalen Risikogebiet vor dem Ablauf von zehn Tagen von genesenen, geimpften oder getesteten Personen beendet werden, wenn diese den entsprechenden Nachweis über das Einreiseportal ([www.einreiseanmeldung.de]www.einreiseanmeldung.de) übermittelt haben. Nach Aufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden. Für die Einreise aus einem Virusvariantengebiet gilt grundsätzlich eine Quarantänedauer von 14 Tagen.

In Baden-Württemberg gilt ab morgen die sogenannte 24-Stunden-Regelung wieder ohne Einschränkungen, sodass eine quarantänefreie Einreise immer möglich ist. Bei der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet für weniger als 24 Stunden muss allerdings bei der Einreise ein Negativ-test mitgeführt werden.

Darüber hinaus ergeben sich in Baden-Württemberg keine wesentlichen Änderungen bei der Frage, wer sich nach der Einreise aus einem Risikogebiet in Quarantäne begeben muss. Auch die zuvor bereits bundesweit geltenden Regelungen zur Anmelde- und Testnachweispflicht bei der Einreise bleiben im Wesentlichen unverändert.

Hier finden Sie die Verordnung.