Bad Bellingen, Herbst

Gemeindenachricht

Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen


Hierzu ist es erforderlich, Hecken, Sträucher, Ziergehölze und Bäume so zurückzuschneiden, dass:

  • a) bei Straßen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m keine Äste in oder über die Fahrbahn ragen und außerdem zwischen Straßenrand und Anpflanzungen ein     Mindestabstand von 0,50 m besteht.
  • b) bei Gehwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,30 m keine Äste und Sträucher in oder über den Gehweg ragen.
  • c) bei Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m keine Äste und Sträucher in oder über den Radweg ragen.
  • d) an Straßeneinmündungen und Kreuzungen Hecken, Sträucher und Anpflanzungen stets so nieder gehalten werden (höchstens 80 cm), dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist.
  • e) Verkehrszeichen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass das Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig   wahrgenommen werden kann.
  • f) Straßenlampen frei stehen und ihre Funktion (Ausleuchten der Geh- und Fahrwege) nicht beeinträchtigt ist.

Prüfen Sie deshalb bitte kritisch Ihr Grundstück, ob dort Hecken, lebende Zäune, Bäume oder Gebüsche stehen, die auf Gehwege, Radwege, oder Straßen ragen und die eingangs erwähnten "Mindestlichträume" unterschreiten, evtl. Verkehrszeichen oder Straßenlampen verdecken oder die Sicht an Straßeneinmündungen oder Kreuzungen behindern. Sollte dies zutreffen, so müssen die Anpflanzungen auf die erwähnten Mindestmaße zurückgeschnitten werden.

Denken Sie in diesem Zusammenhang auch an Ihre Hecken und Bäume im Bereich zum Nachbargrundstück. Gemäß § 12 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz (NRG) ist bei Hecken bis 1,80 m Höhe ein Abstand von 0,50 m, bei höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten. Werden die auf dieser Basis errechneten Abstände unterschritten, müssen die Hecken ab einer Höhe von 1,80 m bis zur Hälfte des sich hieraus ergebenden Abstandes zurückgeschnitten werden. Bei Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen liegt der Grenzabstand zum Nachbargrundstück je nach Art und Größe des Gehölzes zwischen 0,50 und 8 m. Die für jeden Einzelfall geltenden Abstände sind in § 16 NRG aufgeführt.

Bürgermeisteramt