Informationen zur Katzenschutzverordnung (KatSchutzVO)
Wer eine nicht fortpflanzungsfähige Katze hält und ihr unkontrollierten freien Ausgang gewährt, muss diese zuvor registrieren und kennzeichnen lassen. Bei einer fortpflanzungsfähigen Katze darf kein unkontrollierter freier Auslauf gewährt werden.
Die Kennzeichnung erfolgt fälschungssicher und dauerhaft durch die Implantierung eines elektronisch lesbaren Transponders (Mikrochip) gemäß ISO Norm oder durch Ohrtätowierung durch einen Tierarzt oder Tierärztin.
Die Kosten trägt der Katzenhalter oder die Katzenhalterin.
Die Registrierung erfolgt durch den Katzenhalter oder durch die Katzenhalterin durch Eintrag der Daten des Mikrochips oder der Ohrtätowierung in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e.V. oder in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (Findefix).
Wird eine fortpflanzungsfähige Katze mit einem unkontrollierten freien Auslauf angetroffen, so kann dem Katzenhalter aufgegeben werden, die Katze kastrieren zu lassen.
Die Gemeinde Bad Bellingen kann bei einer nicht Identifizierung des Katzenhalters oder der Katzenhalterin einer unkastrierten Katze innerhalb von 48 Stunden die Kastration durch einen Tierarzt oder Tierärztin durchführen lassen. Die Kosten hierfür trägt der Katzenhalter oder die Katzenhalterin.
Die ganze Verordnung können Sie hier nachlesen: Katzenschutzverordnung