Die Gemeindeverwaltung Bad Bellingen weist darauf hin, dass alle Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten verpflichtet sind, nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg, entlang von Straßen, Gehwegen und Radwegen sogenannte „Mindestlichträume“ freizuhalten.