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Bekanntmachung zur öffentlichen Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Schliengen-Bad Bellingen


Tagesordnung (öffentlich):

1. Anfragen der Bürgerinnen und Bürger
2.

5. punktuelle Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „Ettenbühl“, Ortsteil Hertingen

a) Beschluss zur Aufstellung der 5. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 2 (1) und (4) i. V. m. § 1 (8) BauGB

b) Billigung des Planvorentwurfs und Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB

c) Vorratsbeschluss:  Beschluss zur Durchführung der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB, für den Fall, dass zur Offenlage keine wesentlichen Änderungen im Planentwurf notwendig werden

3. Beratung und Beschlussfassung über die Fassung des Aufstellungsbeschlusses für die punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Am Sonnenstück IV“, Gemarkung Schliengen
4. Kurzinformationen und Anfragen aus dem Gemeinsamen Ausschuss

Die Bevölkerung ist zu der Sitzung freundlich eingeladen.

Dr. Christian Renkert

Vorsitzender

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Öffentliche Bekanntmachung


Wahl der Schöffinnen und Schöffen/Jugendschöffinnen und Jugendschöffen der Gemeinde Bad Bellingen für die Amtszeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Lörrach und den Strafkammern des Landgerichts Freiburg.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 22. Mai 2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Freiburg und das Amtsgericht Lörrach gefasst.
Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz
(GVG) in der Zeit vom 1. Juni 2023 bis 9. Juni 2023 zur Einsicht im Rathaus Bad Bellingen, Rheinstraße 25, 79415 Bad Bellingen, Zimmer 4 aus.
Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer
Woche nach Schluss der Auslegung bei der Gemeindeverwaltung Bad Bellingen, Rheinstraße 25, 79415 Bad Bellingen Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Bürgermeisteramt

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1. Steuerfestsetzung

Laut § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes wird für diejenigen
Steuerschuldner, welche im Jahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer 2023 in derselben Höhe wie in 2022 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für den Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen
Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie
wenn ihm an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Ein neuer Bescheid für 2023 ergeht nicht. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. Hier ergeht im Anschluss an den Messbescheid des Finanzamtes ein neuer Grundsteuerbescheid.

2. Zahlungsaufforderung

Die Grundsteuer für das Jahr 2023 ist zu den im letzten zugegangenen Grundsteuerbescheid genannten Fälligkeitsterminen mit denselben Beträgen wie 2022 an die Gemeindekasse Bad Bellingen zu entrichten.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Bad Bellingen, Rheinstraße 25, 79415 Bad Bellingen einzureichen oder durch Niederschrift zu erklären.
Die Einlegung des Widerspruchs kann auch beim Landrastamt Lörrach, Palmstraße 3, 79539 Lörrach, mit fristwahrender Wirkung erfolgen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Einzug der festgesetzten Steuer wird dadurch nicht aufgehalten.

Bad Bellingen, 18.01.2023
gez. Dr. Carsten Vogelpohl, Bürgermeister

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Öffentliche Bekanntmachung zum Lärmaktionsplan (LAP)


Zur Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG ist gemäß § 47d Abs. 5 BlmSchG eine fünfjährige Fortschreibungspflicht bei Lärmaktionsplänen vorgeschrieben. Es soll auf Basis der aktuellen Lärmkarten von 2017 und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Kooperationserlasses des Landes Baden-Württemberg geprüft werden, ob relevante Änderungen vorliegen, welche eine Überarbeitung des bestehenden Plans erforderlich machen.
Mit Vorlage dieser Prüfung des Lärmaktionsplanes – 3. Runde, erfüllt die Gemeinde ihre Pflicht der turnusmäßigen Überprüfung des Lärmaktionsplanes.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde entsprechend der Bekanntmachung vom 27.05.2021 in der Zeit vom 08.06.2021 bis einschließlich 16.07.2021 durchgeführt. Die Ergebnisse wurden durch Abwägung in den Lärmaktionsplan aufgenommen und dargestellt.
Der Lärmaktionsplan (LAP), 3. Runde, der Gemeinde Bad Bellingen gem. § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) wurde am 11.10.2021 im Gemeinderat beschlossen.
Der LAP mit den dazugehörigen Anlagen wird beim Bürgermeisteramt, Hauptamt, Rheinstr. 25, 79415 Bad Bellingen, während der allgemeinen Dienstzeiten zu jeder-manns Einsicht bereitgehalten.
Außerdem ist der LAP, 3. Runde- Überprüfung des Lärmaktionsplanes aus Stufe 1, (2012) auf der Homepage der Gemeinde Bad Bellingen mit allen Anlagen unter https://www.gemeinde-bad-bellingen.de/de/Leben-Arbeiten/Mobilitaet/Laermaktionsplan abrufbar.

Bad Bellingen, 18.05.2022
Dr. Carsten Vogelpohl
Bürgermeister

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Öffentliche Bekanntmachung
des Landratsamtes Lörrach
untere Flurbereinigungsbehörde
Buchbrunnenweg 18
79713 Bad Säckingen

Flurbereinigung Bad Bellingen/Schliengen (DB)

Schlussfeststellung vom 01.03.2022

Das Landratsamt Lörrach -untere Flurbereinigungsbehörde- erklärt das Flurbereinigungsverfahren Bad Bellingen/Schliengen (DB) für abgeschlossen.

Hierzu wird festgestellt, dass

  • die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan und seinen Nachträgen bewirkt ist,
  • den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen,
  • die Kasse der Teilnehmergemeinschaft aufgelöst ist,
  • die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind.

Mit der Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Gleichzeitig erlischt auch die Teilnehmergemeinschaft.

Dieser Beschluss beruht auf § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546).

Dieser Beschluss kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/2883) eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Schlussfeststellung können die Beteiligten und der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Lörrach, Sitz in 79639 Lörrach, Palmstraße 3, einlegen.

(Anschrift der Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung der Landratsämter Lörrach und Waldshut als untere Flurbereinigungsbehörde: Buchbrunnenweg 18, 79713 Bad Säckingen oder bei jeder anderen Stelle des Landratsamts Lörrach).

gez.                                                                                                 D.S.

Müller-Rau, Vermessungsdirektor

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Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Bellingen hat am 22. März 2021 in seiner öffentlichen Sitzung die Fortschreibung/Überprüfung des aus dem Jahr 2012 stammenden Lärmaktionsplan beschlossen. Der Entwurf der Überprüfung wurde gebilligt und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. 
Gemäß § 47 d des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) soll die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört werden und rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Aufgrund der Corona-Pandemie wird dieses Mal keine öffentliche Informationsveranstaltung stattfinden.

Der Entwurf zur Überprüfung des Lärmaktionsplan wird in der Zeit vom 8. Juni 2021 bis 16. Juli 2021 zur Einsichtnahme im Rathaus Bad Bellingen, Rheinstr. 25, Zimmer 4, während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig wird der Entwurf zur Überprüfung einschließlich des LAP 2012 auf der Homepage der Gemeinde Bad Bellingen (www.gemeinde-bad-bellingen.de) veröffentlicht und als Download bereitgestellt. Aufgrund der aktuellen Corona-Situation bitten wir Sie, unter der Tel.-Nr. 07635/811930 einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren. 
Während dieser Auslegungsfrist können bei der Gemeindeverwaltung Bad Bellingen Anregungen und Vorschläge schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Sie können diese auch per Email an rathaus(at)gemeinde.bad-bellingen.de einreichen. Stellungnahmen, die außerhalb dieser Auslegungsfrist abgegeben werden, können bei der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes unberücksichtigt bleiben.

Bad Bellingen, den 27. Mai 2021 
Bürgermeisteramt

Dr. Carsten Vogelpohl 
Bürgermeister

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Wahlbekanntmachung

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1.Steuerfestsetzung

Laut § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes wird für diejenigen Steuerschuldner, welche im Jahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer 2021 in derselben Höhe wie in 2021 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für den Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihm an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Ein neuer Bescheid für 2021 ergeht nicht. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. Hier ergeht im Anschluss an den Messbescheid des Finanzamtes ein neuer Grundsteuerbescheid.

2.Zahlungsaufforderung

Die Grundsteuer für das Jahr 2021 ist zu den im letzten zugegangenen Grundsteuerbescheid genannten Fälligkeitsterminen mit denselben Beträgen wie 2020 an die Gemeindekasse Bad Bellingen zu entrichten.

3.Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Bad Bellingen, Rheinstr. 25, 79415 Bad Bellingen einzureichen oder durch Niederschrift zu erklären. Die Einlegung des Widerspruchs kann auch beim Landrastamt Lörrach, Palmstr. 3, 79539 Lörrach, mit fristwahrender Wirkung erfolgen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Einzug der festgesetzten Steuer wird dadurch nicht aufgehalten.

Bad Bellingen, 20.01.2021

gez. Dr. Carsten Vogelpohl, Bürgermeister

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Coronavirus: Veranstaltungsverbot bei mehr als 50 Teilnehmenden

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Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Schliengen/Bad Bellingen
 
Öffentliche Bekanntmachung
 
Wirksamkeit der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schliengen/Bad Bellingen
 
Das Landratsamt Lörrach hat die vom Gemeinsamen Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schliengen/Bad Bellingen am 25.03.2019 in öffentlicher Sitzung beschlossene  3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schliengen/Bad Bellingen mit Erlass vom 14.02.2020  aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung sind die Lagepläne in der Fassung vom 25.03.2019 maßgebend.
 
Die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser
Bekanntmachung wirksam.
 
Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht beim Bürgermeisteramt Schliengen, Wasserschloss Entenstein, Zimmer4, und beim Bürgermeisteramt Bad Bellingen, Rheinstr. 25, Zimmer 4, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Flächennutzungsplanänderung - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung verletzt worden sind,
2. der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
 
Schliengen/Bad Bellingen 27.02.2020
 
Werner Bundschuh
Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses
der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft
Schliengen/Bad Bellingen

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Rechtsverordnung

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Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Freiburg

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