Schreibtisch im Rathaus mit zwei Mitarbeiterinnen bei der Arbeit
alle ausblenden

Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „Landtag verkleinern“


In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt.
Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der
freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.
1. Bei der freien Sammlung, die am Montag, 12. August 2024
beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Dienstag, 11. Februar 2025, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen.
Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintragungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt werden, dass
vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit
bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen.
Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig
erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind ungültig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts spätestens bis Dienstag, 11. Februar 2025 bei der Gemeinde einzureichen, in der die unterzeichnende Person ihre Wohnung hat (bei mehreren die Hauptwohnung) oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht.

2. Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate und startet am Mittwoch, 11. September 2024 und endet am Dienstag, 10. Dezember 2024.
Die Eintragungsliste für die Gemeinde Bad Bellingen
wird in der Zeit vom 11. September 2024 bis 10. Dezember 2024
im Rathaus, Badstraße 14, 79415 Bad Bellingen zu folgenden Öffnungszeiten Mittwoch zwischen 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten.
Der Zugang ist barrierefrei/rollstuhlgeeignet möglich.
Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die den Gemeindebediensteten
nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintragungswillige sollten daher zur Eintragung ihren
Personalausweis oder Reisepass mitbringen.

3. Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung
- mindestens 16 Jahre alt sind,
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre
Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.

4. Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten.

5. Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Niederschrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift.

6. Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt: „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes" Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:
Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
Artikel 1
Änderung des Landtagswahlgesetzes

Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3, 6 und 9 wird jeweils die Zahl „120“ durch die
Zahl „68“ ersetzt.
3. In § 5 wird die Angabe „1 bis 70“ durch die Angabe „1 bis 38“
ersetzt.
4. Die Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Anlage (Zu § 5 Absatz 1 Satz 2)
Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum
Landtag von Baden-Württemberg Nr. Name Gebiet
1 Stuttgart I Die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen,
Möhringen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte,
Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen

2 Stuttgart II Die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang,
Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim,
Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhausen

3 Böblingen Die Gemeinden Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch

4 Esslingen Die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar)

5 Nürtingen Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden
Steinenbronn, Waldenbuch vom Landkreis Esslingen die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lenningen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen,
Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen,
Weilheim an der Teck, Wolfschlugen

6 Göppingen Landkreis Göppingen

7 Waiblingen Vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg,
Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt,
Welzheim, Winnenden, Winterbach

8 Ludwigsburg Vom Landkreis Böblingen
die Gemeinde Weissach vom Landkreis Ludwigsburg
die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen,
Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz

9 Neckar-Zaber Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim,
Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergruppenbach,
Zaberfeld vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar,
Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim

10 Heilbronn Stadtkreis Heilbronn vom Landkreis Heilbronn
die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot

11 Schwäbisch Hall -Hohenlohe Hohenlohekreis Landkreis Schwäbisch Hall

12 Backnang-Schwäbisch Gmünd Vom Ostalbkreis die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems,
Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal

13 Aalen-HeidenheimLandkreis Heidenheim vom Ostalbkreis
die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg,
Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am
Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau,
Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört

14 Karlsruhe-Stadt Stadtkreis Karlsruhe

15 Karlsruhe-Land Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen,
Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn,
Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen

16 Rastatt Stadtkreis Baden-Baden Landkreis Rastatt

17 Heidelberg Stadtkreis Heidelberg vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim

18 Mannheim Stadtkreis Mannheim

19 Odenwald-Tauber Main-Tauber-Kreis Neckar-Odenwald-Kreis

20 Rhein-Neckar Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach,
Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach,Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wil-helmsfeld, Zuzenhausen

21 Bruchsal-Schwetzingen Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken,
Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen,
Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel
vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen

22 Pforzheim Stadtkreis Pforzheim Enzkreis

23 Calw Landkreis Calw Landkreis Freudenstadt

24 FreiburgStadtkreis Freiburg im Breisgau vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau

25 Lörrach-Müllheim Landkreis Lörrach vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg

26 Emmendingen-Lahr Landkreis Emmendingen vom Ortenaukreis die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/ Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach

27 Offenburg Vom Ortenaukreis die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach,
Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg,
Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach,
Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am
Harmersbach

28 Rottweil-Tuttlingen Landkreis Rottweil Landkreis Tuttlingen

29 Schwarzwald-Baar Schwarzwald-Baar-Kreis vom Ortenaukreis die Gemeinden Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach

30 Konstanz Landkreis Konstanz31 Waldshut Landkreis Waldshut vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt

32 Reutlingen Landkreis Reutlingen

33 Tübingen Landkreis Tübingen vom Zollernalbkreis
die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen

34 Ulm Stadtkreis Ulm Alb-Donau-Kreis

35 Biberach Landkreis Biberach vom Landkreis Ravensburg
die Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg

36 Bodensee Bodenseekreis vom Landkreis Sigmaringen
die Gemeinden Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf,
Wald

37 Ravensburg Vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulen dorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg,
Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende

38 Zollernalb-Sigmaringen Vom Landkreis Sigmaringen
die Gemeinden Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen,
Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt
vom Zollernalbkreis die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg

Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung: Die Verkleinerung des Landtags trägt zur Effizienzsteigerung der Arbeit des Landtags und gleichzeitig zur erheblichen Kostenreduktion bei. Es steht zu befürchten, dass der Landtag durch das neue Wahlgesetz weiter aufgebläht wird. Es ist möglich, dass statt der bisher 154 Mandate die Sitzanzahl auf über 200 anwächst.“

Bad Bellingen, den 31.07.2024
gez.
Dr. Carsten Vorgelpohl
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Verordnung über Schutz freilebende Katzen


Hier können Sie die Verordnung über den Schutz freilebender Katzen nachlesen und herunterladen.

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats am 9. Juni 2024


Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen, die im Gemeinderat bereits vertreten sind, richtet sich die Reihenfolge nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten regelmäßigen Wahl dieser Organe; bei Stimmengleichheit hat das Los entschieden. Die übrigen Wahlvorschläge folgen in der Reihenfolge ihres Eingangs; bei gleichzeitigem Eingang hat das Los entschieden (§ 18 Abs. 4 KomWO).

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Bekanntmachung zur öffentlichen Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Schliengen-Bad Bellingen


Tagesordnung (öffentlich):

1. Anfragen der Bürgerinnen und Bürger
2.

5. punktuelle Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „Ettenbühl“, Ortsteil Hertingen

a) Beschluss zur Aufstellung der 5. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 2 (1) und (4) i. V. m. § 1 (8) BauGB

b) Billigung des Planvorentwurfs und Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB

c) Vorratsbeschluss:  Beschluss zur Durchführung der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB, für den Fall, dass zur Offenlage keine wesentlichen Änderungen im Planentwurf notwendig werden

3. Beratung und Beschlussfassung über die Fassung des Aufstellungsbeschlusses für die punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Am Sonnenstück IV“, Gemarkung Schliengen
4. Kurzinformationen und Anfragen aus dem Gemeinsamen Ausschuss

Die Bevölkerung ist zu der Sitzung freundlich eingeladen.

Dr. Christian Renkert

Vorsitzender

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung


Wahl der Schöffinnen und Schöffen/Jugendschöffinnen und Jugendschöffen der Gemeinde Bad Bellingen für die Amtszeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Lörrach und den Strafkammern des Landgerichts Freiburg.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 22. Mai 2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Freiburg und das Amtsgericht Lörrach gefasst.
Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz
(GVG) in der Zeit vom 1. Juni 2023 bis 9. Juni 2023 zur Einsicht im Rathaus Bad Bellingen, Rheinstraße 25, 79415 Bad Bellingen, Zimmer 4 aus.
Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer
Woche nach Schluss der Auslegung bei der Gemeindeverwaltung Bad Bellingen, Rheinstraße 25, 79415 Bad Bellingen Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Bürgermeisteramt

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung


1. Steuerfestsetzung

Laut § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes wird für diejenigen
Steuerschuldner, welche im Jahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer 2023 in derselben Höhe wie in 2022 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für den Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen
Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie
wenn ihm an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Ein neuer Bescheid für 2023 ergeht nicht. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. Hier ergeht im Anschluss an den Messbescheid des Finanzamtes ein neuer Grundsteuerbescheid.

2. Zahlungsaufforderung

Die Grundsteuer für das Jahr 2023 ist zu den im letzten zugegangenen Grundsteuerbescheid genannten Fälligkeitsterminen mit denselben Beträgen wie 2022 an die Gemeindekasse Bad Bellingen zu entrichten.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Bad Bellingen, Rheinstraße 25, 79415 Bad Bellingen einzureichen oder durch Niederschrift zu erklären.
Die Einlegung des Widerspruchs kann auch beim Landrastamt Lörrach, Palmstraße 3, 79539 Lörrach, mit fristwahrender Wirkung erfolgen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Einzug der festgesetzten Steuer wird dadurch nicht aufgehalten.

Bad Bellingen, 18.01.2023
gez. Dr. Carsten Vogelpohl, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung zum Lärmaktionsplan (LAP)


Zur Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG ist gemäß § 47d Abs. 5 BlmSchG eine fünfjährige Fortschreibungspflicht bei Lärmaktionsplänen vorgeschrieben. Es soll auf Basis der aktuellen Lärmkarten von 2017 und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Kooperationserlasses des Landes Baden-Württemberg geprüft werden, ob relevante Änderungen vorliegen, welche eine Überarbeitung des bestehenden Plans erforderlich machen.
Mit Vorlage dieser Prüfung des Lärmaktionsplanes – 3. Runde, erfüllt die Gemeinde ihre Pflicht der turnusmäßigen Überprüfung des Lärmaktionsplanes.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde entsprechend der Bekanntmachung vom 27.05.2021 in der Zeit vom 08.06.2021 bis einschließlich 16.07.2021 durchgeführt. Die Ergebnisse wurden durch Abwägung in den Lärmaktionsplan aufgenommen und dargestellt.
Der Lärmaktionsplan (LAP), 3. Runde, der Gemeinde Bad Bellingen gem. § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) wurde am 11.10.2021 im Gemeinderat beschlossen.
Der LAP mit den dazugehörigen Anlagen wird beim Bürgermeisteramt, Hauptamt, Rheinstr. 25, 79415 Bad Bellingen, während der allgemeinen Dienstzeiten zu jeder-manns Einsicht bereitgehalten.
Außerdem ist der LAP, 3. Runde- Überprüfung des Lärmaktionsplanes aus Stufe 1, (2012) auf der Homepage der Gemeinde Bad Bellingen mit allen Anlagen unter https://www.gemeinde-bad-bellingen.de/de/Leben-Arbeiten/Mobilitaet/Laermaktionsplan abrufbar.

Bad Bellingen, 18.05.2022
Dr. Carsten Vogelpohl
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung


Öffentliche Bekanntmachung
des Landratsamtes Lörrach
untere Flurbereinigungsbehörde
Buchbrunnenweg 18
79713 Bad Säckingen

Flurbereinigung Bad Bellingen/Schliengen (DB)

Schlussfeststellung vom 01.03.2022

Das Landratsamt Lörrach -untere Flurbereinigungsbehörde- erklärt das Flurbereinigungsverfahren Bad Bellingen/Schliengen (DB) für abgeschlossen.

Hierzu wird festgestellt, dass

  • die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan und seinen Nachträgen bewirkt ist,
  • den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen,
  • die Kasse der Teilnehmergemeinschaft aufgelöst ist,
  • die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind.

Mit der Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Gleichzeitig erlischt auch die Teilnehmergemeinschaft.

Dieser Beschluss beruht auf § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546).

Dieser Beschluss kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/2883) eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Schlussfeststellung können die Beteiligten und der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Lörrach, Sitz in 79639 Lörrach, Palmstraße 3, einlegen.

(Anschrift der Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung der Landratsämter Lörrach und Waldshut als untere Flurbereinigungsbehörde: Buchbrunnenweg 18, 79713 Bad Säckingen oder bei jeder anderen Stelle des Landratsamts Lörrach).

gez.                                                                                                 D.S.

Müller-Rau, Vermessungsdirektor

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung


Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Bellingen hat am 22. März 2021 in seiner öffentlichen Sitzung die Fortschreibung/Überprüfung des aus dem Jahr 2012 stammenden Lärmaktionsplan beschlossen. Der Entwurf der Überprüfung wurde gebilligt und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. 
Gemäß § 47 d des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) soll die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört werden und rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Aufgrund der Corona-Pandemie wird dieses Mal keine öffentliche Informationsveranstaltung stattfinden.

Der Entwurf zur Überprüfung des Lärmaktionsplan wird in der Zeit vom 8. Juni 2021 bis 16. Juli 2021 zur Einsichtnahme im Rathaus Bad Bellingen, Rheinstr. 25, Zimmer 4, während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig wird der Entwurf zur Überprüfung einschließlich des LAP 2012 auf der Homepage der Gemeinde Bad Bellingen (www.gemeinde-bad-bellingen.de) veröffentlicht und als Download bereitgestellt. Aufgrund der aktuellen Corona-Situation bitten wir Sie, unter der Tel.-Nr. 07635/811930 einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren. 
Während dieser Auslegungsfrist können bei der Gemeindeverwaltung Bad Bellingen Anregungen und Vorschläge schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Sie können diese auch per Email an rathaus(at)gemeinde.bad-bellingen.de einreichen. Stellungnahmen, die außerhalb dieser Auslegungsfrist abgegeben werden, können bei der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes unberücksichtigt bleiben.

Bad Bellingen, den 27. Mai 2021 
Bürgermeisteramt

Dr. Carsten Vogelpohl 
Bürgermeister

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

Wahlbekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung

^
Download

Öffentliche Bekanntmachung



1.Steuerfestsetzung

Laut § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes wird für diejenigen Steuerschuldner, welche im Jahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer 2021 in derselben Höhe wie in 2021 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für den Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihm an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Ein neuer Bescheid für 2021 ergeht nicht. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. Hier ergeht im Anschluss an den Messbescheid des Finanzamtes ein neuer Grundsteuerbescheid.

2.Zahlungsaufforderung

Die Grundsteuer für das Jahr 2021 ist zu den im letzten zugegangenen Grundsteuerbescheid genannten Fälligkeitsterminen mit denselben Beträgen wie 2020 an die Gemeindekasse Bad Bellingen zu entrichten.

3.Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Bad Bellingen, Rheinstr. 25, 79415 Bad Bellingen einzureichen oder durch Niederschrift zu erklären. Die Einlegung des Widerspruchs kann auch beim Landrastamt Lörrach, Palmstr. 3, 79539 Lörrach, mit fristwahrender Wirkung erfolgen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Einzug der festgesetzten Steuer wird dadurch nicht aufgehalten.

Bad Bellingen, 20.01.2021

gez. Dr. Carsten Vogelpohl, Bürgermeister