Bad Bellingen, Herbst

Gemeindenachricht

Öffentliche Bekanntmachung


Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Schliengen/Bad Bellingen
 
Öffentliche Bekanntmachung
 
Wirksamkeit der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schliengen/Bad Bellingen
 
Das Landratsamt Lörrach hat die vom Gemeinsamen Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schliengen/Bad Bellingen am 25.03.2019 in öffentlicher Sitzung beschlossene  3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schliengen/Bad Bellingen mit Erlass vom 14.02.2020  aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung sind die Lagepläne in der Fassung vom 25.03.2019 maßgebend.
 
Die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser
Bekanntmachung wirksam.
 
Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht beim Bürgermeisteramt Schliengen, Wasserschloss Entenstein, Zimmer4, und beim Bürgermeisteramt Bad Bellingen, Rheinstr. 25, Zimmer 4, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Flächennutzungsplanänderung - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung verletzt worden sind,
2. der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
 
Schliengen/Bad Bellingen 27.02.2020
 
Werner Bundschuh
Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses
der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft
Schliengen/Bad Bellingen