Bad Bellingen, Herbst

Gemeindenachricht

DRITTE ÄNDERUNGSVERORDNUNG der Landesregierung vom 28.03.20 zur Corona-VO vom 17.03.20


  • Die Notbetreuung für Kinder  während der Ferienzeit soll unter den bisherigen Voraussetzungen gewährleistet werden. Die Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat.
  • Der Katalog der geschlossenen Bildungseinrichtungen wurde erweitert.
  • Die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen, gehören jetzt auch zur kritischen Infrastruktur im Sinne der Corona-VO (KRITIS).
  • Eher klarstellend ist aus hiesiger Sicht der Zusatz, dass auch der Katastrophenschutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind, zu diesen KRITIS gehören.
  • Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind, sind nicht von Schließungen betroffen.
  • Poststellen und Paketdienste dürfen ihren Betrieb aufrechterhalten. Sie dürfen aber nicht in den unter § 4, Absatz 1 aufgelisteten zu schließenden Einrichtungen betrieben werden, wenn sie beim Umsatz nur eine untergeordnete Rolle spielen. Sie dürfen generell nicht in Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios betrieben werden.
  • § 4 Abs. 5 der Verordnung regelt nun sehr konkrete Abstandsgebote für Einrichtungen im Sinne des § 4.
  • Über den Zugang für Besucher zu Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung. Über den Zugang für Besucher zu psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet ebenfalls die Leitung der jeweiligen Einrichtung.
  • Der neue § 9 regelt nun spezielle Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die VO.