Bad Bellingen, Herbst

Gemeindenachricht

Hinweise für Einreisende aus Risikogebieten


Es gilt:

  • Vor Einreise muss man sich auf www.einreiseanmeldung.de anmelden.
  • Einreisende müssen sich unverzüglich in Quarantäne begeben. Diese muss 10 Tage andauern.
  • Einreisende müssen sich unverzüglich bei der Gemeinde melden.
  • Für Einreisende aus Risikogebieten besteht Testpflicht.
  • Das Testergebnis muss der Gemeinde vorgelegt werden (elektronisch oder schriftlich).
  • Für Urlaubsrückkehrer, die unter keine der Ausnahmen fallen, gilt:
    o Unverzüglich in Quarantäne begeben.
    o Frühestens nach 5 Tagen kann ein Test gemacht werden.
    o Mit dem negativen Testergebnis kann die Gemeinde die Verkürzung der Quarantänezeit bestätigen.
    o Ein Verlassen der häuslichen Quarantäne vor dem 5. Tag ist nicht möglich.
  • Ausnahmen:
    o Personen, die aus einer Grenzregion zu Baden-Württemberg für weniger als 24 Stunden nach Baden-Württemberg einreisen oder für weniger als 24 Stunden in die Grenzregion einreisen
    o Bei Dauer des Aufenthalts im Risikogebiet unter 72 Stunden: Besuch von Eltern und Kindern, Ehegatten und Lebensgefährten
    o Bei Dauer des Aufenthalts im Risikogebiet unter 72 Stunden und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte:
     Bei Tätigkeit im Gesundheitswesen, die für die Aufrechterhaltung unabdingbar ist  Personen-, Waren- und Gütertransport
     Hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen
     Personen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Gerichtsverhandlung anwesend sein müssen
     Zum Zweck der Berufsausübung, Studium und Ausbildung, solange mindestens 1 Mal wöchentlich an den Wohnsitz in zurückgekehrt wird
     Besuch von Verwandten 1. Und 2. Grades durch Internatsschülerinnen und -schüler
     Bei Entsendung zur Dienstausübung durch das Land Baden-Württemberg  Abgeordnete des EU-Parlaments zur Ausübung des Mandats → jeweils nur mit Bescheinigung des Arbeitgebers etc.
  • o Bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses (Aufenthalt länger als 72 Stunden): Personen mit einer unabdingbaren Tätigkeit
     im Gesundheitswesen,
     Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
     Der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
     der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
     der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder
     der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen
     Besuch von Verwandten 1. Und 2. Grades, Ehegatten und Lebensgefährten,  Dringende medizinische Behandlung,
     Beistand oder Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen
     Polizeivollzugsbeamte
     Wegen Beruf, Ausbildung oder Studium
     Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung oder Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen einreisen
     Urlaubsrückkehrer mit einem Test aus dem Aufenthaltsland und nur, wenn mit diesem Land eine besondere Vereinbarung über ein Schutz- und Hygienekonzept getroffen wurde. Für das Land darf keine Reisewarnung ausgesprochen worden sein. → jeweils zu bescheinigen durch Arbeitgeber etc.
  • o Weiterhin ausgenommen:
     Streitkräfte der Bundeswehr und ausländische Streitkräfte zu dienstlichen Zwecken
     Personen, die für eine mindestens 3-wöchige Arbeitsaufnahme einreisen, solange weitere Hygienemaßnahme (s. Verordnung) eingehalten werden.