Hinweise für Einreisende aus Risikogebieten
13.11.2020
Es gilt:
- Vor Einreise muss man sich auf www.einreiseanmeldung.de anmelden.
- Einreisende müssen sich unverzüglich in Quarantäne begeben. Diese muss 10 Tage andauern.
- Einreisende müssen sich unverzüglich bei der Gemeinde melden.
- Für Einreisende aus Risikogebieten besteht Testpflicht.
- Das Testergebnis muss der Gemeinde vorgelegt werden (elektronisch oder schriftlich).
- Für Urlaubsrückkehrer, die unter keine der Ausnahmen fallen, gilt:
o Unverzüglich in Quarantäne begeben.
o Frühestens nach 5 Tagen kann ein Test gemacht werden.
o Mit dem negativen Testergebnis kann die Gemeinde die Verkürzung der Quarantänezeit bestätigen.
o Ein Verlassen der häuslichen Quarantäne vor dem 5. Tag ist nicht möglich. - Ausnahmen:
o Personen, die aus einer Grenzregion zu Baden-Württemberg für weniger als 24 Stunden nach Baden-Württemberg einreisen oder für weniger als 24 Stunden in die Grenzregion einreisen
o Bei Dauer des Aufenthalts im Risikogebiet unter 72 Stunden: Besuch von Eltern und Kindern, Ehegatten und Lebensgefährten
o Bei Dauer des Aufenthalts im Risikogebiet unter 72 Stunden und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte:
Bei Tätigkeit im Gesundheitswesen, die für die Aufrechterhaltung unabdingbar ist Personen-, Waren- und Gütertransport
Hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen
Personen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Gerichtsverhandlung anwesend sein müssen
Zum Zweck der Berufsausübung, Studium und Ausbildung, solange mindestens 1 Mal wöchentlich an den Wohnsitz in zurückgekehrt wird
Besuch von Verwandten 1. Und 2. Grades durch Internatsschülerinnen und -schüler
Bei Entsendung zur Dienstausübung durch das Land Baden-Württemberg Abgeordnete des EU-Parlaments zur Ausübung des Mandats → jeweils nur mit Bescheinigung des Arbeitgebers etc. - o Bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses (Aufenthalt länger als 72 Stunden): Personen mit einer unabdingbaren Tätigkeit
im Gesundheitswesen,
Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
Der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder
der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen
Besuch von Verwandten 1. Und 2. Grades, Ehegatten und Lebensgefährten, Dringende medizinische Behandlung,
Beistand oder Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen
Polizeivollzugsbeamte
Wegen Beruf, Ausbildung oder Studium
Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung oder Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen einreisen
Urlaubsrückkehrer mit einem Test aus dem Aufenthaltsland und nur, wenn mit diesem Land eine besondere Vereinbarung über ein Schutz- und Hygienekonzept getroffen wurde. Für das Land darf keine Reisewarnung ausgesprochen worden sein. → jeweils zu bescheinigen durch Arbeitgeber etc. - o Weiterhin ausgenommen:
Streitkräfte der Bundeswehr und ausländische Streitkräfte zu dienstlichen Zwecken
Personen, die für eine mindestens 3-wöchige Arbeitsaufnahme einreisen, solange weitere Hygienemaßnahme (s. Verordnung) eingehalten werden.