Bad Bellingen, Herbst

Gemeindenachricht

Öffentliche Bekanntmachung


1. Steuerfestsetzung

Laut § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes wird für diejenigen
Steuerschuldner, welche im Jahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer 2023 in derselben Höhe wie in 2022 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für den Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen
Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie
wenn ihm an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Ein neuer Bescheid für 2023 ergeht nicht. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. Hier ergeht im Anschluss an den Messbescheid des Finanzamtes ein neuer Grundsteuerbescheid.

2. Zahlungsaufforderung

Die Grundsteuer für das Jahr 2023 ist zu den im letzten zugegangenen Grundsteuerbescheid genannten Fälligkeitsterminen mit denselben Beträgen wie 2022 an die Gemeindekasse Bad Bellingen zu entrichten.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Bad Bellingen, Rheinstraße 25, 79415 Bad Bellingen einzureichen oder durch Niederschrift zu erklären.
Die Einlegung des Widerspruchs kann auch beim Landrastamt Lörrach, Palmstraße 3, 79539 Lörrach, mit fristwahrender Wirkung erfolgen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Einzug der festgesetzten Steuer wird dadurch nicht aufgehalten.

Bad Bellingen, 18.01.2023
gez. Dr. Carsten Vogelpohl, Bürgermeister